Cannabis für Autofahrer
Das Verwaltungsgericht hat den Ablehnungsbescheid der Rhein-Kreis Neuss aufgehoben und einem Cannabis Patienten die Fahrterlaubnis erteilt. Ein MPU Test hatte dem Kläger eine ausreichend psycho-physische Leistungsfähigkeit attestiert.
Das Oberlandesgericht stellte feste, das Cannabis Patient aufgrund der Einschätzung des Gutachtens einen Anspruch der Fahrerlaubnis hat. Anders als bei illegalen Cannabiskonsums könne derjenige der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnehmen, zum führen eines Kraftfahrzeug sicher führen kann.
Bei einer Dauerbehandlung nach Medizinal-Cannabis komm es für die Frage einer Fahreinigung auf folgendes ankommt:
Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt,
keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
die Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und
der Betroffene verantwortlich mit dem Medikament umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.
Aus einem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergebe sich nachvollziehbar das der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt.
Dem Medizinal-Cannabis-Patient können man nun aber keine regelmäßigen Untersuchungen auferlegen. Jedoch kann man ihm wegen der schädlichen Langzeitwirkungen von der dauerhaften Cannabiswirkung nach einiger Zeit eine wiederholte Prüfung verlangen.
Wird der Medizinal-Cannabis-Patient aber auffällig im Straßenverkehr angetroffen, dann er such aber nicht auf dein Attest berufen. Denn er sollte entsprechend de Voraussetzungen des Urteil keine Ausfallerscheinungen haben, das er ja verantwortungsvoll mit seinen Medizinal-Cannabis umgeht.
Ein einfaches „Ich habe ein Attest“ wie es in den USA gehandhabt wird, wird in Deutschland kaum funktionieren. Und jede Kontrolle der Polizei wird wohl stundenlage Recherche erfordern.
Gegen das Urteil kann der Rhein-Kreis Neuss beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.
VG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2019 - 6 K 4574/18
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