Jetzt geht es den Falschparkern an den Kragen - fast
Bisher galt die Halterhaftung nicht auf privaten Parkplätzen, daher konnte man sich steht mit einen unbekannten Fahrer herausreden. Das war der Grund warum der Discounter abschleppen lies. Solange man den Wagen als Pfand hatte, lassen sich sich die horrenden Kosten eintreiben. Wer wollte schon auf sein Auto verzichten.
Der BGH hat zwar eine unmittelbare Halterhaftung für solche Vertragsstrafen nochmals verneint. Kfz-Halter, die bestreiten, selbst als Fahrer für Parkverstöße verantwortlich zu sein, trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, wer stattdessen in Betracht kommt. Man muss den Fahrer also verpfeifen.
Also bringt es nun nichts mehr zu erklären das man es nicht war. Man sollte daher dazu übergehen einen Schuldigen zu benennen. Gut wer gerade Besuch aus dem Ausland hatte oder einen Austauschstudenten aus fernen Ländern. Es ist kaum anzunehmen das die Abschleppen in Ausland eine Rechnung zustellen oder erwarten aus dieser bedient zu werden.
Ob man auch darlegen muss, das die Erklärung es war ein John Do aus Miami Beach der in der Mahnsteet 15 A lebt, stimmt müsste ein Gericht prüfen. Kaum anzunehmen das man für diesen verantwortlich ist, wenn er weder erreichbar ist noch antwortet. Es gibt keine Aufbewahrungsfristen für Email oder Briefe Bekannter und keine Pflicht deren Existent zu beweisen.
Man kann aber sicher ein paar zusätzliche Daten herausgeben. Zb. Die Adresse der Eltern des Gastest. Dessen Universität oder über welche Organisation man an den Gast kam. Da niemand personenbezogene Daten herausgeben wird, kann damit keiner was anfangen. Je logischer die Geschichte jedoch ist, desto eher glaubt man dem Haltern.
Am besten ist der Gast nach Mallorca ausgewandert und betreibt nun eine Kneipe. Es ist anzunehmen das dann nichts mehr kommt. Außer die obligatorische Inkassowelle die man eben aussitzen muss. Mittlerweile sollten die meisten Menschen wissen, das reine Inkassoschreiben völlig wirkunslos sind.
Bei einen Mahnbescheid von einem Gericht sollte man jedoch stets reagieren. Das kann man auch ohne Anwalt, da man selber entscheiden kann ob man zahlen will oder eben nicht. Danach ist der Kläger an Zug. Der kann dann ebenso entscheiden ob er klagt pder nicht. Natürlich sollte man auch bei direkten Klagen reagieren. Alles andere legt man in eine Ordner bis 3-4 Jahre vergangen sind, da ist alles verjährt.
BGH, Urt. v. 18.12.2019 - XII ZR 13/19
Zurück